Riedl Gebhard
Riehlstraße 25a
6166 Fulpmes
+43699/11169370
rst.oeg@aon.at

Vollständiger Firmenname
Riedl Gebhard

Ort der Gewerbeberechtigung
Riehlstraße 25a
6166 Fulpmes

UID Nummer
ATU614431846

Rechtsform
Einzelunternehmen

Unternehmensgegenstand
Fliesenlegerei

Aufsichtsbehörde und WKO Zugehörigkeit
LG Innsbruck, WKO Innsbruck

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Geltung der AGB

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten meine AGB.

  1. Angebot

Angebote meinerseits, ob schriftlich oder mündlich,  sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst als mit jenem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Abgabe einer Auftragsbestätigung durch mich erfolgt, spätestens jedoch mit Beginn meiner Arbeiten.

  1. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein solcher wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Bei gegenüber dem Kostenvoranschlag auftretenden Kostenüberschreitungen, insbesondere aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen oder Materialpreise die ein Ausmaß von mehr als 15 % erreichen, wird der Auftraggeber hiervon unverzüglich von mir benachrichtigt. Bei Kostenerhöhungen bis 15%,  die sich als unvermeidlich ergeben, entfällt eine gesonderte Verständigung durch mich und bin ich dazu berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.

Die Gültigkeit der von mir genannten oder vereinbarten Preise beträgt jedenfalls zwei Monate.

  1. Preis

Wird keine gesonderter Vereinbarung getroffen, bin ich berechtigt, die von mir zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den mir daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Wurde ein Preis vereinbart, liegt meinerseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.

Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, bin ich berechtigt, zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, nachzufordern.

Bei Veränderung zur Leistungserstellung unvermeidliche Kosten, insbesondere jene für Materialien, der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen, die nicht in meinem Einflussbereich liegen, werden die Preise entsprechend erhöht.

  1. Fälligkeit

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich bei Verzug, die mir entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sich diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ergeben und notwendig sind, zu ersetzen, wobei sich der Vertragspartner im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen. Sofern das Mahnwesen von mir selbst betrieben wird, verpflichtet sich der Vertragspartner (Schuldner), einen Betrag in Höhe von Euro 4,50 für jede erfolgte Mahnung sowie 5,75% der Rechnungssumme als Zinsen zu entrichten.

  1. Transportkosten, Verwahrungspflicht

Ich gehe davon aus, dass die Zufahrt bis zum Ausführungsort mit PKW und LWK erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich anfallende, erforderliche Transportleistungen gesondert in Rechnung gestellt.

Für Beschädigung, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von mir zu vertreten sind, hat der Vertragspartner (Werkbesteller) einzustehen und mir völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere bei Nichtvorhandensein bzw. bei Nichtzurverfügungstellung eines zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raumes durch den Werkbesteller. 

  1. Ausführungsbedingungen

Der Werksteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens + 5 Celsius gewährleistet sowie eine für mich unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum.

  1. Schadenersatz

Bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

Ist der Vertragspartner (Werkbesteller) kein Verbraucher, so liegt die Beweislast  bei ihm und hat dieser mir die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Ersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.

  1. Gewährleistung

Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Vertragspartner (Werkbesteller) hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB.

  1. Prüf- und Warnpflicht

Mich trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von mir zu bearbeitenden Böden, Wände, etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung meinerseits besitzen.

  1. Rechtswahl 

Es gilt österreichisches Recht.